Bauleitplanverfahren
Verfahrensabläufe
Dabei sind die Verfahrenabläufe für die Aufstellung bzw. Änderung beider Bauleitpläne (FNP und B-Plan) in Wesentlichen bis zum Feststellungsbeschluss (FNP) bzw. Satzungsbeschluss (B-Plan) des Rates identisch.
- Initiative
- Aufstellung
- Prüfung
- Planentwurf
- Öffentliche Auslegung
- Stellungnahmen
- Auswertung der Stellungnahmen
- Entwurfsänderungen
- Berücksichtigung von Eingaben
- Information an Einsender
- Prüfung und Genehmigung durch Bezirksregierung
- Öffentliche Bekanntmachung
Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens
- Durch die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans werden die Grundzüge der Planung, d. h. die wesentlichen, den Plan charakterisierenden Planinhalte nicht berührt.
- Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
- der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB (Zentraler Versorgungsbereich) enthält.
Vereinfacht bedeutet, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann. Außerdem hat die Gemeinde die Wahl, den Plan entweder öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. schriftlich oder mdl. zur Niederschrift) zu geben. Die Pflicht, eine Umweltprüfung durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen, entfällt. Hierüber sind die Bürger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterrichten. Darüber hinaus kann von der Formulierung einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
Bebauungspläne der Innenentwicklung
Zudem besteht unter Anwendung des § 13 a BauGB die Möglichkeit, sog. „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen, sofern die künftig zulässige Grundfläche bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung in bereits besiedelten Gebieten.
Das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a Abs. 2 BauGB kommt mit Verweis auf das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB zur Anwendung. Die Pflicht, eine Umweltprüfung durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen, entfällt damit auch hier. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB angenommen wird, dass sie als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig erkannt sind. Damit wird kein ausgleichspflichtiger Eingriff in Boden, Natur und Landschaft erzeugt.
1. Initiative
Die Planungsbefugnis für die Aufstellung bzw. Änderung eines Bauleitplans liegt bei der Gemeinde. Jedoch kann die Initiative zur Aufstellung / Änderung eines Bauleitplans durch jeden (z.B. Grundstückseigentümer, Bauträger etc.) ergriffen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht allerdings nicht.
2. Aufstellung
Die Verwaltung prüft zunächst die Erforderlichkeit. Über den zuständige Fachausschuss (in aller Regel Bau- und Planungsausschuss) beschließt der Rat der Stadt Lage, sofern sinnvoll und erforderlich, mit dem Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) die Einleitung des bauleitplanerischen Verfahrens. Daraufhin erarbeitet i. d. R. das Fachteam Planen Lösungsvorschläge bzw. erste Vorentwürfe für den Plan. Vorbereitung und Durchführung von einzelnen Verfahrensschritten, wie die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, Planunterlagen etc. können jedoch auch einem Dritten übertragen werden.
3. Prüfung
Der Fachausschuss prüft die Vorschläge/Vorentwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Wann und wo die Planung ausgehängt und / oder vorgestellt wird, ist der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt (Kreisblatt) zu entnehmen.
In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt. Alle an der Planung Interessierten haben dann die Gelegenheit, Fragen an die Verwaltung zu stellen und Stellungnahmen zum Vorentwurf der Planung zu geben. Gleichzeitig werden die Planungsziele auch mit den Behörden erörtert und abgestimmt, so z. B. mit zuständigen Fachämtern oder sonstigen (öffentlichen) Institutionen, die von der Planung betroffenen sind. Die Beteiligung der Behörden dient auch dazu, der Gemeinde Informationen über den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der im Zuge des Bauleitplanverfahrens durchzuführenden Umweltprüfung gem. § 2 a BauGB zu liefern.
4. Planentwurf
Nach der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erstellt das Fachteam Planen (oder Dritte, s. o.) einen ersten förmlichen Planentwurf, in dem, soweit möglich, die Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Anhörung der Behörden, einschließlich der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen, berücksichtigt werden.
5. Öffentliche Auslegung
Dieser Planentwurf wird dann für mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt (Offenlegungsbeschluss durch den Bau- und Planungsausschuss unter evtl. Beteiligung weiterer Fachausschüsse). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens 1 Woche vor Beginn der Auslegung wiederum im Kreisblatt sowie in den Bekanntmachungskästen der Stadtverwaltung bekannt gemacht.
Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf, seiner Begründung sowie dem Umweltbericht ein. Diese Fachstellen haben ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb eines Monats abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange auch im Wege elektronischer Kommunikation über das Internet erfolgen.
6. Stellungnahmen
Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden.
7. Auswertung der Stellungnahmen
Die eingegangenen Stellungnahmen werden vom Fachteam Planen ausgewertet und mit einem Abwägungsvorschlag dem Bau- und Planungsausschuss und dem Rat der Stadt Lage zur Entscheidung vorgelegt. Diese Gremien wägen die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander ab und entscheiden, ob sie an der beabsichtigten Bauleitplanung festhalten oder diese gegebenenfalls auf Grund einer Eingabe ändern oder aufgeben (§ 3 Abs. 2 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB).
8. Entwurfsänderungen
Führt die Berücksichtigung der Eingaben aus den Stellungnahmen zu erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt werden und das Verfahren von der vorherigen Planungsstufe erneut durchlaufen werden (§ 4a Abs. 3 BauGB).
9. Berücksichtigung von Eingaben
Sind die Eingaben aus den Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt; das bedeutet
beim Flächennutzungsplan: der Plan wird zusammen mit der Begründung vom Rat festgestellt;
beim Bebauungsplan: der Plan wird zusammen mit der Begründung als Satzung beschlossen (§ 10 BauGB).
10. Information an Einsender
Die Einsender der Stellungnahmen werden über das Ergebnis der Entscheidung informiert.
11. Prüfung und Genehmigung durch Bezirksregierung
Der Flächennutzungsplan muss anschließend der Bezirksregierung Detmold zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (§ 6 Abs. 1 BauGB). Bei Beanstandung oder Ablehnung beginnt das Verfahren neu.
12. Öffentliche Bekanntmachung
Der genehmigte Flächennutzungsplan und der beschlossene Bebauungsplan werden öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt (Kreisblatt) wird der Flächennutzungsplan wirksam; der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 6 Abs. 5 / § 10 BauGB).
Dem jeweiligen bekannt gemachten Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) beizufügen, in der die Art und Weise dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit Planungsalternativen gewählt wurde.
Der Bebauungsplan ist dann eine rechtsverbindliche Satzung. Er gehört damit zum sogenanntes Ortsrecht und bildet die Grundlage für die Umsetzung von Bauvorhaben.
Der geltende Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne der Stadt Lage können beim Fachteam Planen eingesehen werden.
Ablichtungen von Bebauungsplänen, Flächennutzungsplan und Änderungen einschließlich Begründungen können gegen ein Entgelt erworben werden.
Neben dem hier beschriebenen sogenannten „Vollverfahren“ lässt die Gesetzgebung unter bestimmten Voraussetzungen für die Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes auch hiervon abweichende Verfahren zu. Unter Anwendung des § 13 BauGB kann die Änderung wie auch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Dabei können gegenüber dem Vollverfahren einige Verfahrensschritte entfallen oder verkürzt werden.