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Flächennutzungsplan (FNP)

Grundlage für Bodennutzung und Rahmen für Bebauungspläne

Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe im zweistufigen System der Bauleitplanung dar. Er gibt in groben Zügen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung hinsichtlich der Bodennutzung der Gemeinde für sämtliche Grundstücke im Gemeindegebiet vor und setzt damit den Rahmen für den in der zweiten Planungsstufe aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan mit seinen rechtsverbindlichen Festsetzungen. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans und seiner Änderung sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Der Flächennutzungsplan sowie seine Änderung unterliegen daher der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Für die Stadt Lage ist dies die Bezirksregierung Detmold. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Inhalte

Die Inhalte des Flächennutzungsplans richten sich nach den Bestimmungen des § 5 BauGB. Hier sind die Hauptinhalte des Flächennutzungsplans geregelt, wie z.B.:

  • Bauflächen und Baugebiete und das allgemeine Maß der baulichen Nutzung
  • überörtliche Verkehrsflächen
  • Flächen für Ver- und Entsorgung
  • Grünflächen, landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Wasserflächen
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Der Flächennutzungsplan besteht i. d. R. aus einer Planzeichnung im Maßstab 1: 20.000 bis 1:10.000. Jedem Flächennutzungsplan bzw. jeder FNP-Änderung ist eine Begründung (früher: Erläuterungsbericht) beizufügen, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt sind. In einem Umweltbericht sind darüber hinaus die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.

Rechtswirkung

Als vorbereitender Bauleitplan entfaltet der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtskraft für den Bürger. Eine mittelbare Rechtswirkung hat der Flächennutzungsplan jedoch in besonderen Fällen für Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB, da sich die Darstellungen im Flächennutzungsplan sich hier direkte auf die Erteilung einer Baugenehmigung auswirken. Behördenintern, d. h. für die Verwaltung und auch andere Behörden, hingegen stellt der Flächennutzungsplan ein planungsbindendes Programm dar. Dies unterscheidet den Flächennutzungsplan von Bebauungsplänen, die nur für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden und verbindliche Regelungen auch für die Bürger und die Baugenehmigungsbehörden enthalten.

Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1 bis 4 b, 6 und 10 BauGB.