Namensrechtliche Erklärungen
Beim Standesamt sind folgende Namensrechtliche Erklärungen möglich:
Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, besteht für Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, während des Bestehens der Ehe, festzulegen.
Sie können entweder den Geburtsnamen, den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau oder einen Doppelnamen aus diesen Namen zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Für vor dem 01.05.2025 bestimmte Ehenamen gibt es die Möglichkeit diesen unter bestimmten Umständen zu widerrufen. Für eine entsprechende Beratung setzen Sie sich bitte mit dem Team des Standesamtes in Verbindung.
Hinzufügung eines früher geführten Familiennamens zum Ehenamen
Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei keine „Dreifachnamen“ (z.B. Meier-Schulze-Müller) entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Widerruf des hinzugefügten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.
Wiederannahme eines früher geführten Familiennamens z. B. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Anschlusserklärungen
Haben Sie
- nachträglich einen Ehenamen bestimmt,
- hat sich Ihr Ehename geändert oder
- führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,
so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung beim Standesamt erforderlich.
Namenserteilung
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils.
Einbenennung eines Kindes
Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht der Vater oder die Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils.
Angleichung eines Namens an das deutsche Recht (oft nach Einbürgerung) z. B. Ablegung des Vatersnamens
Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.
Neusortierung der bestehenden Vornamen
Wenn Ihr Name deutschem Recht unterliegt, können Sie seit dem 01.11.2018 die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. Mit der Sortierung können Sie dafür sorgen, dass Ihr Rufname an die erste Stelle rückt.
Eine namensrechtliche Erklärung kann nur durch Personen abgegeben werden, für die das deutsche Namensrecht maßgeblich ist.
Dem deutschen Namensrecht unterliegen folgende Personen:
- Deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Anerkannte ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Möchten Sie Ihren Namen aus einem anderen Grund ändern, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Namenserklärung. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Kreis Lippe. Alle Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:
Namensrechtliche Erklärungen - Welche Unterlagen benötige ich?
Die zur Abgabe der Erklärung erforderlichen Dokumente richten sich nach den persönlichen Verhältnissen der erklärenden Person. Für eine ausführliche Beratung steht Ihnen das Team des Standesamtes gerne zur Verfügung.
In jedem Fall benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument.
Namensrechtliche Erklärungen - Wie ist der Ablauf?
1) Kontaktaufnahme zum Standesamt
Kontaktieren Sie das Team des Standesamtes und erhalten eine Beratung hinsichtlich der einzureichenden Dokumente für die gewünschte Namenserklärung.
2) Einreichung der erforderlichen Unterlagen
Bitte reichen Sie die Unterlagen im Original hier ein.
3) Prüfung der Unterlagen
Das Team des Standesamtes prüft die eingereichten Unterlagen und bereitet die Beurkundung der Namenserklärung vor.
4) Terminvereinbarung
Das Team des Standesamtes wird sich bei Ihnen bezüglich eines Termines zur Abgabe der Erklärung melden.
5) Abgabe der Erklärung
Sie geben in dem Termin beim Standesamt Ihre Namenserklärung ab, welche auch gleichzeitig beurkundet wird.
6) Wirksamkeit der Erklärung
Die Wirksamkeit der Erklärung tritt mit der Entgegennahme durch das zuständige Standesamt ein. Ihre Erklärung wird, wenn wir nicht zuständig sind, automatisch an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Dort können anschließend auch neue Urkunden angefordert werden.
Namensrechtliche Erklärungen - Welche Kosten entstehen?
- 33,00 € für die Abgabe der Erklärung (Zahlung per Giro Card)
- Ggf. 14,00 € für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung (Zahlung per Giro Card)
Eine Bescheinigung über die Namensänderung können Sie hier jederzeit nachträglich erhalten.
Namensrechtliche Erklärungen - Zusätzliche Tipps und Hinweise
- Vorbereitung: Sammeln Sie alle benötigten Unterlagen rechtzeitig.
- Terminvereinbarung: Vereinbaren Sie am besten telefonisch einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden. Sollten bei diesem Termin alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen, kann es im Einzelfall möglich sein, dass die Beurkundung direkt durchgeführt werden kann, planen Sie also etwas Zeit für Ihren Besuch im Standesamt ein.
- Informationen: Informieren Sie sich auf unserer Webseite über weitere mögliche Leistungen (z.B. Urkunden anfordern).