Eingriffsregelung
Eingriffsregelung
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14,15 BNatSchG), im Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 30 LNatSchG NRW) sowie im Baugesetzbuch (§§ 1a und 35 BauGB) nachzulesen.
Als Eingriffe gelten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen können. Dabei geht es um Auswirkungen auf den gesamten Naturhaushalt, also auf Tiere (Fauna), Pflanzen (Flora), Lebensräume (Biotope), Boden und Grundwasser sowie das Landschaftsbild.
Zu Eingriffen im planungsrechtlichen Außenbereich zählen z.B. Siedlungs- und Infrastrukturbauten, der Abbau von Bodenschätzen oder die Errichtung von Windenergieanlagen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden.
Unvermeidbare Eingriffe müssen so weit als möglich durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen minimiert werden. Das können z.B. sein: Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz (u.a. die Entwicklung eines Schutzkonzepts zur Vermeidung von stofflichen Einträgen in Boden und Grundwasser) oder Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz (u.a. die Umsiedlung einer besonders geschützten Tierart, der Erhalt eines Baumes).
Übrigbleibende Beeinträchtigungen müssen kompensiert werden. Dies lässt sich durch Ausgleich bzw. Ausgleichsmaßnahmen erreichen, wobei der räumliche und funktionale Zusammenhang gegeben sein muss: Ein Beispiel wäre die Wiederherstellung der zerstörten Bodenoberfläche nach Auflösung einer Baustelleneinrichtung. Hierbei kann die Kompensation „gleichartig“ erfolgen.
Meist sind Eingriffe jedoch von Dauer, so dass eine Kompensation an Ort und Stelle des Eingriffs nicht erfolgen kann. Hier kann keine „gleichartige“, sondern nur eine „gleichwertige“ Maßnahme stattfinden: Es kommt zu einem Ersatz bzw. Ersatzmaßnahmen. Auch hierbei ist ein räumlicher Zusammenhang anzustreben: Ein Beispiel wäre die Anpflanzung von Obstbäumen auf einer Grünland-Fläche (Streuobstwiese) im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betriebserweiterung oder die Anpflanzung einer artenreichen Feldhecke entlang einer neu entstandenen Trasse (z.B. Straße, Radweg) oder eines Baugebietes.
Wer also Natur unwiederbringlich zerstört, hat die gesetzliche Pflicht, anderswo Flächen ökologisch aufzuwerten und dauerhaft zu sichern.
Weitere mögliche Kompensationsmaßnahmen sind z.B. die Anpflanzung von Bäumen bzw. eine Aufforstung, die Anlage eines Blühstreifens auf einem Acker oder die Schaffung von Kleingewässern, die naturschutzgerechte Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche oder die Entwicklung von Brachen.
Sind Kompensationsmaßnahmen nicht vollumfänglich möglich, z.B. wenn eine Windenergieanlage das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, wird zusätzlich ein Ersatzgeld festgelegt.
Sind in Verbindung mit zulässigen Bauvorhaben im Außenbereich Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft durchzuführen, erfolgen in der Regel schon im Rahmen der Baugenehmigungen genaue Vorgaben zu Art und Umfang der Maßnahmen sowie zu den zu verwendenden Baum- und Straucharten. Der Kreis Lippe hat Pflanzlisten mit Hinweisen zur fachgerechten Pflanzung und Pflege von Feldhecken, Streuobstwiesen und Laubbäumen erstellt.
Ebenso kommen die grundlegenden Schritte der Eingriffsregelung bei der städtebaulichen Eingriffsregelung zur Anwendung. Jedoch wird hier nicht zwischen Ausgleich und Ersatz unterschieden: Der Ausgleich umfasst auch die Ersatzmaßnahmen. Weiterhin ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich oftmals nicht erforderlich.
Wird ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans genehmigt, entfällt die Durchführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, da diese vorab während der Aufstellung des Bebauungsplans abgearbeitet wurde. Jedoch haben die Antragsteller*innen alle im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, also auch solche zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen zu beachten.